Start
Vorteile
Warum
Wann
Wie
Kontakt

Willkommen auf dem neuen Hamburger Portal für digitale Unterweisung Ihrer Mitarbeiter

Mehr Sicherheit im Arbeitsschutz // Brandschutz & Gesundheitsschutz

durch Bündelung, Nutzung von Synergien mit dem Blick auf das Ganze.

Nach § 12 und § 14 Arbeitsschutzgesetz // Unfallverhütungsvorschrift, DGUV Vorschrift 1 § 4 / Betriebsverfassungsgesetz, § 81 / Betriebssicherheitsverordnung (§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten) /  Mutterschutzgesetz (§ 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber / Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 29 Unterweisung über Gefahren) etc.

Vorteile der digitalen Sicherheitsunterweisung

(unterstützend zur DGUV Vorschrift 1)

  • Effektive und Unternehmens- ausgerichtete Wissens- Erfahrungsvermittlung.
  • Effiziente, individuell und Unternehmens- bezogene Anpassung der Mitarbeiter- Unterweisungen.
  • Unkomplizierte, einfach verständliche Benutzungsoberfläche
  • Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme der Teilnehmer mit der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit per E-Mail.
  • Detaillierte und Zeitpunkt genaue Übersicht zum Wissens- bzw. zum Verständnis- Stand der Teilnehmer
  • Anhand von Auswertungen der Ergebnisse, ist die Ermittlung möglicher und/oder offensichtlicher Schwachstellen bzw. Themen der Teilnehmern möglich.
  • Persönliche Nach- Schulung der Beschäftigten durch externe Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Wunsch der Beschäftigten und/oder nach ermitteltem Ergebnis der Unterweisung möglich.
  • Keine Unterbrechung ganzer Abteilungen und/oder Produktionslinien notwendig.
  • Flexible Ort- Zeitnutzung und dadurch Zeitersparnis.
  • 100% Browser- basiert und mobil einsetzbar (via App)
  • Keine lokale Installation auf dem Firmenserver notwendig.
  • DSGVO konform
  • revisionssichere Dokumentation
  • Hohe Rechtssicherheit durch nachweisliche Dokumentation mit durchgeführter Wissens- und Verständnis- Kontrolle.
  • Erweiterbar nach Kundenbedarf.
  • Automatismen wie Erinnerungs- Mail an den/die Verantwortlichen (Beauftragten Zugänge) im Unternehmen.
  • Persönliche Betreuung vor Ort mit z.B. Gesamtauswertung und/oder entsprechende Ermittlung von weiteren Schwachstellen.
  • Maßnahmen- Vorschlägen zu Schwachstellen erarbeiten und Durchführung der Nach- Unterweisung  dieser und/oder der nicht bestandenen Teilnehmer.
  • Flexible Sprechstunden für die Beschäftigten zum Thema Arbeits- Brand- Gesundheitsschutz durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Warum muss unterwiesen werden und worauf ist dabei zu achten?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, während ihrer Arbeitszeit, verständlich, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Die Unterweisung ist an die aktuelle Gefährdungsentwicklung gemäß der aktuellen Gefährdungsbeurteilung anzupassen.

Zweck der Unterweisung ist, dass die Beschäftigten eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennen und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln können. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten sind z.B.:

  • die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren  an ihrem Arbeitsplatz (Maschinen / Umgebung / Arbeits- Betriebsmittel etc.)
  • die Motivation der Beschäftigten zu verständlichem, sicherheitsgerechtem Verhalten im Unternehmen
  • Zuordnung der Beschäftigten entsprechend der auszuübenden Tätigkeiten wie Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften.
  • Frühzeitiges Erkennen und vermeiden von Gefahren und Einhaltung von Sicherheit- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
  • Zweck der Arbeitsschutzmaßnahmen verstehen und erkennen.
  • Eigenverantwortung für gesundheitsgerechtes Verhalten übernehmen.

Die Verpflichtung zur Unterweisung der Beschäftigten basiert auf folgenden Gesetzesgrundlagen (Auszug):

  • Betriebsverfassungsgesetz, § 81,
  • Arbeitsschutzgesetz, § 12 und § 14,
  • Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1, § 4 und
  • Dem konkretisierenden Verordnungswerk, wie bspw. § 12 der Betriebssicherheitsverordnung
  • PSA- Benutzungsverordnung §3
  • Jugendarbeitsschutzgesetz §29
  • Gefahrstoffverordnung §14
  • Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung §11
  • Röntgenverordnung §36 und Strahlenschutzverordnung §38

Unterweisungen der Beschäftigten sind gesetzeskonform zu dokumentieren.

Die Unterweisungsnachweise der Teilnehmer sollten zu mindestens 2 Jahre archiviert werden.

Wann ist zu unterweisen?

Grundsätzlich sind Beschäftigte zu unterwiesen:

  • vor Aufnahme einer Tätigkeit (Erstunterweisung vor Tätigkeitsaufnahme)
  • danach in regelmäßigen Abständen (Wiederholungsunterweisungen- zumindest jährlich)
  • nach Veränderungen im Arbeitsbereich wie z.B. : Arbeitsplatzwechsel, neue Arbeits- Betriebsmittel, neue Technologie etc.
  • vor Einführung neuer Produkte- und/oder Produktionslinien
  • nach Arbeitsunfälle und/oder unsichere Situationen wie z.B. Beinahe- Unfälle
  • zu notwendigen betriebsinternen Informationen, wie z.B.: Verhalten in Notfällen / Brandschutz- Allgemein / Brandschutzordnung Teil A & B / Erste-Hilfe-Maßnahmen / Gefährdungsbeurteilung / Hygieneordnung: besonders zu Zeiten von SARS-CoV-2 / Raub und Überfall Prävention etc.

Erstunterweisungen sind erforderlich bei:

  • Neueinstellungen
  • Arbeitsplatzwechsel
  • Einführung neuer Verfahren, Technik, Maschinen oder Stoffe / Materialien
  • im Unternehmen beschäftigte Fremdfirmen / Dienstleister etc.
  • Ausbruch einer Pandemie – bzw. zu innerbetrieblichen Veränderung und Anpassung

Wiederholungsunterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen durchzuführen, mindestens einmal jährlich. Darüber hinaus werden vom Gesetzgeber auch kürzere Wiederholungsfristen vorgegeben, zum Beispiel 6 Monate nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Des Weiteren sind Unterweisungen zu wiederholen:

  • nach Auftreten von Auffälligkeiten wie, z.B. Fehlverhalten, Beinahe-Unfälle
  • nach Ereignissen / Unfälle und/oder sollten Berufskrankheiten auftreten
  • bei Tätigkeiten / Arbeitsverfahren, wie z.B. Maschinen- Anlagennutzung, die nur selten benutzt bzw. ausgeführt werden
  • auf Bitte der Beschäftigten

Wie ist zu unterweisen?

Erfolgreiche Unterweisungen sind gründlich vorzubereiten. Es empfiehlt sich die folgende Vorgehensweise:

  • Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind Unterweisungsthemen auszuwählen.
  • Die Inhalte der Unterweisungen sind Arbeitsplatz- und unternehmensspezifisch aufzubereiten.
  • Themenauswahl sollte mit Einbeziehung der zu Unterweisenden und aus Beispielen der aus den letzten 12 Monaten gesammelte neuen guten und schlechten Erfahrungen erfolgen.
  • Teilnehmerkreis festlegen
  • Unterweisungsmethode wählen
  • Zeitpunkt und Dauer festlegen
  • Wissens- Verständnis- Prüfung der Teilnehmer durchführen
  • Sicherstellung einer rechtssicheren Dokumentation
  • Nach Erfolgter Unterweisung ist das sichere Verhalten der Beschäftigten regelmäßig durch die Vorgesetzten oder deren Beauftragte zu kontrollieren.
  • Gespräche zwischen den Mitarbeitern und den Führungskräften sollten darüber hinaus jederzeit möglich sein.
  • Die Unterstützung mit elektronischen Hilfsmitteln soll und kann nicht die persönliche Unterweisung und das Mitarbeitergespräch durch den jeweiligen Vorgesetzten und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort ersetzen.

Wir weisen Vorgesetzte und Abteilungsverantwortliche eindringlich darauf hin, dass elektronische Unterweisungs-Hilfen nicht die persönliche, mündliche und eventuell praktische Unterweisung vollständig ersetzen können.

Eine ausschließlich Computer- unterstützte Unterweisung ist grundsätzlich, laut DGUV Information 211- 005 „Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“ nicht zulässig.

Daher sind die innerbetrieblichen durchzuführenden Unterweisungen der Beschäftigten, wie z.B.:

  • Örtlichkeiten
  • Arbeitsplatz- bezogen
  • Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter
  • Hygieneordnung
  • Nutzung von PSA (persönliche Schutzausrüstung)
  • Brandschutz
  • Erste Hilfe
  • Verhalten im Notfall
  • etc.
 

Unersetzlich!

Der Arbeitgeber / Vorgesetzte muss immer auch prüfen, ob die Beschäftigten die Sicherheits- Unterweisung auch ausreichend weit verstanden haben und diese auch umsetzen und leben.

Der Unterweisende muss sich ein Bild davon machen, ob der unterwiesene Beschäftigte auch die betreffenden Unterweisungsinhalte verstanden hat und diese sicher umsetzen kann.

Möglichkeit besteht durch stellen von Verständnisfragen und/oder indem sich der Vorgesetzte und/oder die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom zu Unterweisenden praktisch zeigen lässt.

Kontakt

Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte, auch in Auszügen, findet nicht statt.

mehr

Die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten erfolgt somit ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z.B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben davon unberührt. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen. Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).